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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und mindestens vier, höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.