Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechnungsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied. Zu Verfügungen über das Vereinsvermögen über 2.556,46 Euro bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.