Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der zugleich ständiger Vertreter des Vorsitzenden ist, und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle sein ständiger Vertreter. Der Fall der Verhinderung des Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen werden.