Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Ist einer von ihnen verhindert, so wird der Vorsitzende durch einen seiner Stellvertreter, der Schatzmeister durch den Schriftführer vertreten.
Die Vertretungsbefugnis kann nicht aus dem Grunde bemängelt werden, dass eine Verhinderung nicht vorgelegen habe.