Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.