Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern des Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen der Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.