Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein. Im Falle seiner Verhinderung wird der Verein durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.