Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und seinen vier Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und einen Stellvertreter. Bei Verhinderung des Präsidenten vertreten zwei Stellvertreter gemeinsam. Der Fall der Verhinderung ist niccht nachzuweisen.