| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Landesvorsitzenden und den jeweiligen Vorsitzenden der Ortsverbände als Stellvertreter des Landesvorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch jeden der stellvertretenden Landesvorsitzenden. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. |