Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.