Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gemeinsam. Bei Verhinderung des 1. oder 2. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der Geschäftsführer. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.