Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenleiter Verein, dem Kassenleiter Halle und dem ersten Schriftleiter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerlichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.