Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand darf folgende Geschäfte nur mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung tätigen: Erwerbs- und Veräußerungsverträge mit einem Gegenstandswert von über 5.000,00 €.