Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Statt eines 2. Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung auch mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen.
Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt, der 2. Vorsitzende (bzw. ein stellvertretender Vorsitzender) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.