Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Gemeindevorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Buchhalter, dem Sekretär und vier Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen der Gemeindevorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss.