| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, sofern die Ausgaben im Einzelfall 300 Euro nicht übersteigen. |