Der Präsident und der Vizepräsident sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 5.000,00 Euro belasten, müssen durch den erweiterten Präsidiumsbeschluss (mit einfacher Mehrheit) beschlossen werden.