Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen verteten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen sowie Aufnahme eines Kredits im Wertumfang von mehr als 2.000 EUR in Einzelwerten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.