Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und/oder seinen Vertreter und den Geschäftsführer oder ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung:
a) der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundvermögen,
b) die Aufnahme oder Ausgabe von Krediten sowie
c) Geschäfte, die den vorstehend aufgeführten Handlungen nach Art und Umfang gleichzuachten sind.