Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken und Aufnahme von Darlehen ab 50.000,00 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.