Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.