Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für die Durchführung von Vorhaben, die einen Gegenwert von 3.000,00 EUR übersteigen, bedarf der Vorsitzende eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern die Verwendung der Mittel nicht schon durch den Zuwendenden festgelegt ist.
Entsprechendes gilt für die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000,00 EUR.