| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Umfang der Vertretungsmacht der besonderen Vertreter nach § 30 BGB: Umsetzung der jährlichen, von den Organen genehmigten, Haushaltsplans mit allen beinhalteten Projekten. |