Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied des Vorstandes ist, mit Ausnahme von Verfügungen über Grundstücke, der Aufnahme von Krediten und des Abschlusses von Verträgen mit der Institutuion, der es selbst angehört, allein zur Vertreten des Vereins berechtigt.