Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst und als Vertreter Dritter abzuschließen.
Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten, insbesondere: a) Verhandlung, Abschluss und Beendigung von im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Satzungszwecks stehenden Verträgen, b) Verhandlung, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen, c) Vorgesetztenfunktion für Mitarbeitende, d) Vertretung vor Arbeitsgerichten, e) Anmeldungen zum Vereinsregister