Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des einzelnen ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.556,46 EUR ein Beschluss von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.