Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und geschäftsführenden Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,00 EUR zu Rechtsgeschäften, die den Verein länger als ein Kalenderjahr verpflichten sowie zu sämtlichen Rechtsgeschäften wegen Grundstücken und Nutzungsrechten, einschließlich der Erfüllung von Verpflichtungen aus kommunalen Satzungen der vorherigen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder bedarf.