Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten Stellvertretenden Vorstand und dem zweiten Stellvertretenden Vorstand.
Der Vorstandsvorsitzende und der erste Stellvertretende Vorstand ist je einzeln zur Vertretung berechtigt und verpflichtet und kann alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr des Vereins im Rahmen seines Zwecks mit sich bringt, ausführen.
Der zweite Stellvertretende Vorstand ist nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden oder des ersten Stellvertretenden Vorstandes zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.