Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Hauptkassierer sowie dem Sport- und Kulturobmann.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Eine Verfügung über das unbewegliche Vereinseigentum kann nur mit Dreiviertelmehrheit in einer Hauptversammlung beschlossen werden, sofern 70 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Vor Aufnahme von Darlehen und der Übernahme von Schuldverpflichtungen muss der Vorstand die Zustimmung einer Mitgliederversammlung einholen.