| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ausgaben, die nicht den obligatorisch anfallenden Kosten für Dienstleistungen dienen, bedürfen ab einem Jahresbetrag von über 300,00 DM der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Zahlungen auf Grund von Schadensverhinderungen oder Verhinderungen von Haverien ist die nachträgliche Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. |