Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 EUR verpflichtet ist, die Einwilligung des Gesamtvorstandes vorher einzuholen.
Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.