Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 EUR belasten und für Grundstücksverträge hat der Vorstand vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.