Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter jeweils allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Verfügungen über das Vereinsgrundstück und grundstücksgleiche Rechte erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.