Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, als er bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.500,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiteren Vorstandes einzuholen.