Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass dieser bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.