Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitgliedern (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Vorstand für Technik, Vorstand für Kultur und Grundstücksverwalter).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.