Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Präsidenten und dem 2. Präsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Einzelvertretungsbefugnis des 2. Präsidenten wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Präsidenten beschränkt.