Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen ist.