Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Sind ein oder mehrere solcher bestellt, so muss die Unterzeichnung von Verträgen oder Verfügungen über das Vermögen des Vereins durch den Vorsitzer die Gegenzeichnung des Geschäftsführers tragen. Der Vorsitzer kann den Geschäftsführer bevollmächtigen, über Bank- und Postscheckguthaben gegenüber den kontoführenden Stellen und über Geldforderungen Dritten gegenüber allein zu verfügen.