Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen im Ganzen und über Grundstücke sowie zur Eingehung von Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäften, die einen Betrag von EUR 500,-- übersteigen, bedürfen der erste und der zweite Vorsitzende der Zustimmung der Mehrheit einer beschlussfähigen Vorstands-Versammlung.