Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt, es sei denn es handelt sich um die nachfolgend abschließend aufgezählten Erklärungen, zu deren rechtverbindlicher Abgabe nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder zusammen berechtigt sind: Aufnahme und Beeandigung von Arbeitsverhältnissen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken; Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen.