Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) drei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) bei Bedarf dem stellvertretenden Schatzmeister und e) dem Schriftführer. f) Es können weitere Personen als Beisitzer gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe a-e stets an der Vertretung beteiligt sein muss.
Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 500,- DM bedürfen eines zustimmenden Vorstandsbeschlusses; näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Über Insichgeschäfte hat der Vorstand der Mitgliederversammlung ohne Aufforderung Rechenschaft abzulegen.