Ausgaben des Vereins, die nicht zur Geschäftsführung notwendig sind, können im Einzelfall bis zu einer Höhe von 2.000,-- € vom Gessmtvorstand beschlossen werden. Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.