Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Verein mit mehr als 100 DM belasten, Grundstücksverträge und Dienstverträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.