Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Verbindlichkeiten über 10.000 DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Ausgenommen sind Anstellungsverträge ohne Pensionsversprechen.