Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Über den An- und Verkauf von Grundstücken, Immobilien und Wohnungseigentum sowie über die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.