Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassenführer, dem ersten Schriftführer und drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden jeweils allein, im übrigen besteht Gesamtvertretung.
Über die Konten verfügen der erste Vorsitzende und der erste Kassenführer. Beide sind allein unterschriftsberechtigt.