Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern, darunter ein bis zwei Sprecher und gegebenenfalls ein bis zwei stellvertretende Sprecher, sowie dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, sofern ein solches bestellt wurde.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Sprecher vertreten den Verein allein.