Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens einem und höchstens drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter mindestens ein Vorsitzender. Der erste Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis.