Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass dieser Verfügungen im Wert von mehr als 10.000 Euro oder Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit vorheriger Zustimmung des Gesamtvorstandes vornehmen darf.